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Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen in Hessen

Direkte Zulassung zum Studium – ohne Hochschulzugangsprüfung:

Laut Hessischem Hochschulgesetz § 54 Abs. 2  Nr. 4 wird Meisterinnen und Meistern die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung für alle Studiengänge an hessischen Hochschulen zuerkannt.

Ausgewählte Abschlüsse sind der Meisterprüfung gleichgestellt und berechtigen zum Hochschulzugang. Hierzu zählen unter anderem:

  • Staatlich geprüfte Techniker
  • staatlich geprüfte Betriebswirte
  • Betriebswirte sowie gleichwertige Abschlüsse der Handwerkskammer oder der IHK
  • Bilanzbuchhalter
  • Controller
  • Handelsassistenten
  • Fachwirte
  • Wirtschaftsprüfer
  • Steuerberater

Weitere Informationen über zugelassene Abschlüsse finden Sie hier.

 

NEU: Attraktive Chance für Studieninteressierte ohne Abitur – Studium für beruflich Qualifizierte

An der Berufsakademie Rhein-Main dürfen Personen das Studium aufnehmen, die einen mittleren Schulabschluss und zusätzlich dazu einen qualifizierten Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung haben.

Ein qualifizierter Abschluss liegt bei einer im Abschlusszeugnis der Berufsausbildung ausgewiesenen Durchschnitts-, Gesamt- oder Abschlussnote von 2,5 oder besser vor. Sofern eine Verkürzung der Berufsausbildung aufgrund guter Leistungen erfolgt ist, bleibt die Regelausbildungsdauer der absolvierten Ausbildung maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzung der dreijährigen Berufsausbildung.

 

Folgende Voraussetzungen sind hierbei zu beachten:

  • Es muss sowohl ein mittlerer Schulabschluss als auch ein qualifizierter Ab-schluss einer anerkannten dreijährigen Berufsausbildung vorliegen, da in § 1 Abs. 3 Satz 1 BerufsHZVO von einem kumulativen Vorliegen beider Merkmale ausgegangen wird; eine Doppelverwertung ein und derselben Qualifikation ist nicht möglich. Dies betrifft vor allem Konstellationen, in denen der Abschluss der Berufsausbildung mit der Verleihung der mittleren Reife verbunden ist.
  • Die im Abschlusszeugnis der Berufsausbildung ausgewiesene Durchschnitts-, Gesamt- oder Abschlussnote ist maßgeblich für die Feststellung, ob ein qualifi-zierter Abschluss nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BerufsHZVO vorliegt. Abschlusszeugnis der Berufsausbildung ist das Kammerzeugnis, da allein dieses die berufsrechtli-chen Befähigungen verleiht. Die Abschlussnote der Berufsschule ist in diesem Rahmen nicht separat zu berücksichtigen.
  • Sofern eine Verkürzung der Berufsausbildung aufgrund guter Leistungen erfolgt ist, bleibt die Regelausbildungsdauer der absolvierten Ausbildung maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzung einer dreijährigen Berufsausbildung nach § 1 Abs.3. Satz 1 BerufsHZVO.

 

Gerne beraten wir Sie individuell und stehen Ihnen für Ihre Fragen persönlich zur Verfügung.

 

Weitere Informationen zu den Zulassungsvoraussetzungen finden Sie hier.