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Hinweise für ausländische Studienbewerber

Im Folgenden sind die Voraussetzungen für ein Studium an der Berufsakademie Rhein-Main aufgelistet.

Hochschulzugangsberechtigung

Eine wesentliche Voraussetzung für das Studium an der Berufsakademie Rhein-Main ist eine anerkannte Hochschulzugangsberechtigung. Die ausländische Hochschulzugangsberechtigung muss der allgemeinen Hochschulreife, der Fachhochschulreife oder der fachgebundenen Hochschulreife gleichwertig sein.

Verfahrensablauf

Die finale erforderliche Bewertung einer ausländischen Hochschulzugangsberichtigung wird von der Berufsakademie vorgenommen. Vor Bewerbung bitten wir die Bewerber um eigenständige Klärung über die Anerkennung Ihrer Hochschulzugangsberechtigung. Informationen können Bewerber/innen auch dem Merkblatt “Bewertung ausländischer Vorbildungsnachweise / ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen” im Internet unter www.hmwk.hessen.de (Hochschulzugang) entnehmen. Einen ersten Überblick über die Bewertung ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen für deren Anerkennung in Deutschland bietet die Internetseite www.anabin.kmk.org.

Nach

  • positiver Bescheinigung der Gleichwertigkeit der Zeugnisse,
  • dem Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse (siehe unten) und
  • dem Vorliegen eines Studien- und Praxisvertrages mit einem Unternehmen

kann eine Zulassung an der Berufsakademie erfolgen.

Wichtig für alle Anträge auf Gleichwertigkeit:

  • Zeugnis der Hochschulreife, Fachhochschulreife oder fachgebundenen Hochschulreife (bei Zeugnissen, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst worden sind, ist eine amtliche Übersetzung sämtlicher Unterlagen erforderlich)
  • eventuell Bescheinigung der absolvierten Hochschulaufnahmeprüfung
  • eventuell Immatrikulationsbescheinigung bzw. Nachweise über absolvierte Studienzeiten (z. B. Studienbuch)
  • eventuell Hochschulabschlusszeugnis

Bei den beizufügenden Unterlagen ist zu beachten:

  • Die Übersetzungen müssen von einem öffentlich bestellten Urkundenübersetzer gefertigt sein.
  • Sämtliche Unterlagen (Zeugnisse, Übersetzungen, Urkunden, Bescheinigungen usw.) sind in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen (keine Originale, keine unbeglaubigten Kopien)
  • Sollte der in den Zeugnissen aufgeführte Name nicht mit dem jetzigen Namen übereinstimmen, ist eine öffentliche Urkunde über die Namensänderung (z.B.: Heiratsurkunde) mit einer Übersetzung beizufügen.

Die Bewertung und Feststellung der Gleichwertigkeit des ausländischen Bildungsnachweises erfolgt nach den für die Bundesrepublik Deutschland einheitlichen Bewertungsvorschlägen, die von der “Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen” bei der “Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland” in Bonn festgesetzt werden.

Aufgrund der unterschiedlichen Ausbildungssysteme in den einzelnen Ländern können ausländische Bildungsnachweise nicht generell als gleichwertig betrachtet werden. Vielmehr ergeben sich Unterschiede, die dazu geführt haben, dass immer eine Einzelfallprüfung erforderlich ist.

Deutschkenntnisse

Gemäß § 8 Abs. 1 Berufsakademiegesetz sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Bereits vorliegende Nachweise über Sprachprüfungen sollten, ebenfalls in beglaubigter Kopie, dem Antrag beigefügt werden. Folgende Sprachzertifikate werden als Nachweis anerkannt.

  • DSH – Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber
  • TestDaF (www.testdaf.de) mit der Mindestdurchschnittsnote TDN 4 in allen Prüfungsteilen
  • GDS – Großes deutsches Sprachdiplom
  • KDS – Kleines deutsches Sprachdiplom
  • ZOP – Zentrale Oberstufenprüfung
  • Deutsches Sprachdiplom der KMK (2. Stufe)

Nicht ausreichend ist der Nachweis der ZMP – Zentralen Mittelstufenprüfung.

Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen

Studienkolleg und Feststellungsprüfung

Wenn die schulische Vorbildung nicht gleichwertig ist, kann ein Studienkolleg besucht werden. Es bietet die Möglichkeit, in einem fachbezogenen Schwerpunktkurs eine fachgebundene Hochschulreife zu erwerben und gleichzeitig die Deutschkenntnisse zu verbessern.

Das Studienkolleg ist eine dem Fachstudium vorgeschaltete einjährige Ausbildung mit Schulcharakter, die mit der “Prüfung zur Feststellung der Hochschuleignung” (Feststellungsprüfung) abgeschlossen wird.

Eine Option auf die spätere Zulassung zu einem Studium ist damit nicht verbunden.

Die Feststellungsprüfung schließt die Prüfung der Deutschkenntnisse ein und darf nur einmal wiederholt werden. Bei ausreichender individueller Vorbereitung außerhalb des Studienkollegs kann sie auch “extern” abgelegt werden. Mit dem Bestehen der Feststellungsprüfung erwirbt man eine fachgebundene Hochschulreife.

Die Teilnehmerzahl am Studienkolleg ist beschränkt. Ein Anspruch besteht nicht.

Die Aufnahme in ein Studienkolleg muss über die Berufsakademie erfolgen. Sie setzt die Bereitschaft der Berufsakademie und einer Ausbildungsstätte voraus, den ausländischen Studienbewerber nach bestandener Feststellungsprüfung zum Studium zuzulassen.

Daher muss bei derjenigen Berufsakademie, bei der später das Studium aufgenommen werden soll, ein “Antrag auf Zulassung zum Studium” nach Bestehen der Feststellungsprüfung gestellt werden. Die Berufsakademie gibt dem Antrag statt, sofern mit Bestehen der Feststellungsprüfung die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Berufsakademiegesetz erfüllt sind.