Nachteilsausgleich – Was ist das?
Studierende mit einer Behinderung und/oder chronischen Erkrankung sind in ihrem Studium oft unmittelbar beeinträchtigt.
Ziel des Nachteilsausgleiches ist es, diesen Studierenden das Studium nebst Prüfungsleistungen unter angemessenen Bedingungen chancengleich zu ermöglichen.
Behinderung ist aber nicht gleich Behinderung. Nachteilsausgleiche beziehen sich daher stets auf die individuellen Besonderheiten und Möglichkeiten unserer Studierenden und sollen deren Chancengleichheit gegenüber nichtbehinderten Studenten wahren.
Der Nachteilsausgleich stellt keine Erleichterungen dar. Vielmehr geht es darum, den Studierenden durch geeignete Maßnahmen, technisch und zeitlich, im Studium die erforderliche Unterstützung zukommen zu lassen.
Wann habe ich einen Anspruch auf Nachteilsausgleich?
Sie haben einen Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn Sie in Ihrem Studium durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung eingeschränkt sind.
Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine sichtbare oder unsichtbare Behinderung handelt, um eine physische oder psychische Erkrankung.
Dazu gehören insbesondere:
Wie sieht ein Nachteilsausgleich aus?
Nachteilsausgleiche können sich auf sämtliche Studienleistungen und Prüfungssituationen beziehen. Sie können einmalig oder auch dauerhaft gewährt werden.
Sie sind immer individuell und bedarfsgerecht auszugestalten. Bei der Definition Ihres Nachteilsausgleichs orientieren wir uns an der individuell vorliegenden Beeinträchtigung und an Ihrem Unterstützungsbedarf.
Nachteilsausgleiche können vielfältig gestaltet werden:
Diese Liste ist nur beispielhaft. Welcher Nachteilsausgleich im Einzelfall für Sie zutrifft, ist im konkreten Fall zu klären.
Wie beantrage ich einen Nachteilsausgleich?
Wir möchten Ihnen schnell und unbürokratisch helfen – fünf Schritte bis zur Bestätigung Ihres Nachteilsausgleiches.
Welche Unterlagen benötigen Sie?
Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich begründet sich durch
Hier können Sie sich Ihr Antragsformular herunterladen.
Datenschutz
Sowohl Prüfungsamt also auch Prüfungsausschuss sind zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. Ein Antrag auf Nachteilsausgleich ist vertraulich zu behandeln.
Wir beraten Sie gern!
Viele Menschen mit einer nicht-sichtbaren Beeinträchtigung empfinden sich nicht als „behindert“, obwohl sie es gemäß der gesetzlichen Definition sind. Viele wissen folglich nicht, dass sie einen Anspruch auf Nachteilsausgleich haben und akzeptieren den Studienablauf mit den damit verbundenen individuellen Herausforderungen. Andere verzichten aus persönlichen Gründen bewusst auf ihre Rechte – oft zum eigenen Nachteil. Unser Ziel ist es Ihnen zu helfen, Ihnen die Maßnahmen zur Seite zu stellen, damit Sie chancengleich und bedarfsorientiert mit uns Richtung Zukunft gehen.
Sprechen Sie uns an:
Prof. Dr. Nadine Chehimi
Studiengangsleitung Betriebswirtschaftslehre und Internationales Management
Leitung Prüfungsamt
Berufsakademie Rhein-Main GmbH
University of Cooperative Education
Am Schwimmbad 3
63322 Rödermark
Telefon: +49 (6074) – 31 01 132
Telefax: +49 (6074) – 31 01 121
E-Mail: nadine.chehimi@ba-rm.de
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