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Verzicht auf Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben bei Studiengebühren

Der Gesetzgeber fördert das duale Studium und schafft Rechtssicherheit hinsichtlich der beitragsrechtlichen Behandlung von Studiengebühren

Vom Arbeitgeber gezahlte Studiengebühren für den Besuch an der Berufsakademie sind steuerfrei, wenn die Zahlung im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt.

Das überwiegende betriebliche Interesse wird immer dann angenommen, wenn


a)   das Unternehmen sich vertraglich zur Übernahme der Gebühren verpflichtet.
b)   der Student zur Rückzahlung der Kosten verpflichtet ist, falls er das Unternehmen innerhalb von 2 Jahren nach Abschluss der Ausbildung auf eigenen Wunsch verlässt.

Die Befreiung von Abgaben zur Sozialversicherung ist immer dann gegeben, wenn kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt, d.h.: Wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorliegen – siehe a.) und b.) – entfällt ebenfalls die Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsabgaben.

Quelle: Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3667), Ziffer 15

Für die Richtigkeit der rechtlichen Hinweise übernimmt die BA Rhein-Main keine Gewähr.